EmpCo: Was die neuen Regeln für Werbeaussagen in Produkttexten bedeuten
Von apvros e.U. (apvros PIM)Stand: 9 Min. Lesezeit
Die Eckdaten
EmpCo steht für „Empowering Consumers for the Green Transition“. Die Richtlinie ändert die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken und die Verbraucherrechte-Richtlinie. In Deutschland und Österreich wirkt sie über das jeweilige UWG.
| Was | Datum | Quelle |
|---|---|---|
| Richtlinie (EU) 2024/825 beschlossen | 28. Februar 2024 | EUR-Lex1 |
| Veröffentlichung im Amtsblatt | 6. März 2024 | EUR-Lex1 |
| Umsetzungsfrist für die Mitgliedstaaten | 27. März 2026 | Art. 4 Abs. 1 RL 2024/825 |
| Anwendung der neuen Regeln | 27. September 2026 | Art. 4 Abs. 1 RL 2024/825 |
| Deutschland: Drittes Gesetz zur Änderung des UWG | verkündet 19. Februar 2026, in Kraft 27. September 2026 | BGBl. 2026 I Nr. 432 |
| Österreich: UWG-Novelle | BGBl. I Nr. 58/2026 vom 28. Juli 2026, EmpCo-Teile ab 27. September 2026 | RIS3 |
Was jetzt verboten ist – die neuen Punkte der „schwarzen Liste“
Die folgenden Geschäftspraktiken gelten nach Anhang I (Wortlaut sinngemäß nach der österreichischen Umsetzung) immer als unlauter – ohne Einzelfallprüfung:
- Nachhaltigkeitssiegel, die nicht auf einem Zertifizierungssystem beruhen oder nicht von staatlichen Stellen festgesetzt wurden.
- Allgemeine Umweltaussagen („umweltfreundlich“, „öko“, „grün“, „klimafreundlich“ …), wenn die anerkannte hervorragende Umweltleistung nicht nachgewiesen werden kann.
- Aussagen zum ganzen Produkt, die nur für einen Teil gelten (z. B. „recycelt“, wenn nur die Verpackung recycelt ist).
- Klimaaussagen auf Basis von Kompensation – etwa „klimaneutral“, wenn die neutrale Wirkung durch CO₂-Ausgleich zustande kommt.
- Gesetzliche Selbstverständlichkeiten als Besonderheit darstellen.
- Haltbarkeit und Reparierbarkeit: falsche Angaben zur Haltbarkeit, Waren als reparierbar darstellen, die es nicht sind, Verschweigen von Merkmalen, die die Haltbarkeit begrenzen, und irreführende Angaben zu Software-Updates, Verbrauchsmaterial und Ersatzteilen.
Die Europäische Kommission nennt als Beispiele für allgemeine Umweltaussagen unter anderem „umweltfreundlich“, „öko“, „grün“, „naturfreundlich“, „klimafreundlich“, „energieeffizient“, „biologisch abbaubar“ und „biobasiert“ (Q&A der Kommission, September 20264).
Was weiterhin erlaubt ist
- Konkrete, belegte Aussagen: „Gehäuse zu 80 % aus recyceltem Aluminium (Lieferantenbestätigung vom …)“ statt „nachhaltig“.
- Allgemeine Umweltaussagen, wenn das Produkt etwa das EU-Ecolabel oder ein offiziell anerkanntes Typ-I-Umweltzeichen nach EN ISO 14024 trägt.
- Klimaaussagen, die auf dem tatsächlichen Lebenszyklus des Produkts beruhen – nicht auf Kompensation.
- Zukunftsaussagen („klimaneutral bis 2030“) nur mit einem detaillierten, realistischen Umsetzungsplan, den unabhängige Sachverständige prüfen.
Deutschland und Österreich: Besonderheiten
Deutschland: Das Dritte Gesetz zur Änderung des UWG definiert in § 2 UWG unter anderem „Umweltaussage“ und „Nachhaltigkeitssiegel“. Ausdrücklich zählen dazu auch Bilder, grafische Elemente oder Symbole wie Markennamen, Firmennamen oder Produktbezeichnungen. Für weitverbreitete Verstöße im Rahmen einer koordinierten EU-Durchsetzung sind Bußgelder bis 4 % des Jahresumsatzes vorgesehen (BGBl. 2026 I Nr. 435; Grundlage ist die Omnibus-Richtlinie (EU) 2019/21616).
Österreich: Die UWG-Novelle (BGBl. I Nr. 58/2026) sieht eine Übergangsregel vor: Drei Jahre lang können zivilrechtliche Ansprüche betreffend Waren nur geltend gemacht werden, wenn die Waren nach dem 27. September 2026 in Verkehr gebracht wurden. Neu ist außerdem § 7a UWG gegen rechtsmissbräuchliche Abmahnungen (RIS3).
Altbestand: Nach dem Q&A der Kommission gilt EmpCo ab 27. September 2026 auch für Ware, die schon im Lager ist; als praktische Lösungen nennt die Kommission etwa Aufkleber oder Zusatzinformationen am Regal.
Dieser Artikel ist eine Orientierung für die Produktdatenpflege und keine Rechtsberatung. Ob eine konkrete Aussage zulässig ist, klären Sie bitte mit Ihrer Rechtsberatung.
Was das für Produktdaten heißt
Werbeaussagen stehen selten nur in Kampagnen – sie stehen in Produkttexten, Titeln, Aufzählungspunkten, Bildunterschriften und in Feldern wie „Material“ oder „Eigenschaften“. Und sie werden über Feeds an Shops, Marktplätze und Händler verteilt. Drei Konsequenzen:
- Bestand prüfen: Alle Texte nach allgemeinen Umweltaussagen, „klimaneutral“, Haltbarkeits- und Reparierbarkeitsangaben durchsuchen – auch in Übersetzungen.
- Aussage und Beleg verbinden: Zu jeder Aussage gehört ein Nachweis (Zertifikat, Prüfbericht, Lieferantenbestätigung) mit Gültigkeit. Ohne Beleg: umformulieren oder streichen.
- Veröffentlichung absichern: Texte mit unbelegten Aussagen dürfen nicht in die Kanäle – und es muss prüfbar sein, dass der korrigierte Text im Shop tatsächlich angekommen ist.
Wie apvros PIM dabei hilft
Dafür gibt es in apvros PIM die Werbeaussagen-Belege: Ein Lexikon mit neun Kategorien und eine KI-Einstufung finden Aussagen in allen Textfeldern, Belege (Feldwert, Datenblatt, Zertifikat mit Ablaufdatum, Bestätigung) werden an die Aussage gebunden, offene Aussagen sperren Freigabe und Veröffentlichung, die KI schlägt Umformulierungen vor, und nach der Veröffentlichung wird im Kanal zurückgelesen. Die Funktion baut auf dem Prüfcenter auf, das schon heute weiß, welcher Textabsatz aus welchem Merkmal entstanden ist, und Veröffentlichungen nachweislich prüft.
Häufige Fragen
Ab wann gilt EmpCo?
Die Richtlinie (EU) 2024/825 ist seit 27. September 2026 anzuwenden. Deutschland und Österreich haben sie in ihr jeweiliges UWG umgesetzt; die neuen Regeln gelten in beiden Ländern ab diesem Datum.
Darf ich „umweltfreundlich“ noch schreiben?
Nur, wenn Sie eine anerkannte hervorragende Umweltleistung nachweisen können, etwa über das EU-Ecolabel oder ein offiziell anerkanntes Umweltzeichen. Sonst ist die allgemeine Aussage unzulässig; besser ist eine konkrete, belegte Angabe.
Gilt EmpCo auch für alte Produkttexte?
Ja. Maßgeblich ist, was ab 27. September 2026 gegenüber Verbrauchern kommuniziert wird – also auch bestehende Texte im Shop. Laut Kommission betrifft das auch Ware, die bereits im Lager ist.
Ist „klimaneutral“ verboten?
Verboten ist die Aussage, wenn die neutrale Wirkung auf Kompensation beruht. Aussagen, die auf dem tatsächlichen Lebenszyklus des Produkts beruhen, bleiben möglich – mit Beleg.
Quellen
- 1Richtlinie (EU) 2024/825 (EmpCo) · EUR-Lex, 06.03.2024
- 2Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, BGBl. 2026 I Nr. 43 · Bundesgesetzblatt, 19.02.2026
- 3UWG-Novelle, BGBl. I Nr. 58/2026 · RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, 28.07.2026
- 4Q&A zur Richtlinie (EU) 2024/825 · Europäische Kommission, September 2026
- 5BGBl. 2026 I Nr. 43 · recht.bund.de
- 6Richtlinie (EU) 2019/2161 (Omnibus-Richtlinie) · EUR-Lex
- 7EmpCo: Werbung mit Umweltaussagen (Merkblatt) · IHK Frankfurt am Main
- 8EU-Richtlinien gegen Greenwashing · WKO
Alle Quellen zuletzt geprüft im Oktober 2026.